Struktur
"Keine Gemeinde darf über eine andere, kein Gemeindeglied über ein anderes Vorrang oder Herrschaft beanspruchen. Alle Kirchenleitung erfolgt durch Presbyterien (Kirchenräte) und Synoden."
Kirchenverfassung §4, Abs. 1
Dieser Grundsatz aus der Kirchenverfassung geht zurück auf Beschlüsse der Emder Synode von 1571, die auf der Grundlage der Genfer Kirchenordnung Johannes Calvins geschaffen wurde.
Das hieraus entstandene Ordnungsprinzip nennt sich presbyterial-synodale Struktur. Das heißt: Die Leitung liegt nicht bei Einzelpersonen, sondern bei auf Zeit gewählten Gremien. In der Gemeinde ist es der Kirchenrat/das Presbyterium, in den Synodalverbänden sind es die Synode und ihr Moderamen, in der Landeskirche die Gesamtsynode und ihr Moderamen. Die Verfassung der Evangelisch-reformierten Kirche kennt in der Kirche kein "Oben" und "Unten".
Die Evangelisch-reformierte Kirche hat sich in ihrer Verfassung verpflichtet, ...
"... in ihrer Ordnung und in ihrem Handeln die Würde jedes einzelnen Menschen zu achten und für sie einzutreten."
Kirchenverfassung §2, Abs. 3
Die Leitungsstruktur
Kirchenleitung spielt sich in der Evangelisch-reformierten Kirche im wesentlichen auf drei Ebenen ab:
Angelegenheiten werden nur dann an eine andere Ebene abgegeben, wenn sie vor Ort (in Gemeinden oder Synodalverbänden) nicht entschieden werden können (innerkirchliches Subsidiaritätsprinzip).
"Die Gemeinden ordnen ihre Angelegenheiten selbstständig. Den Synoden wird vorgelegt, was in der Gemeinde nicht hat entschieden werden können."
Kirchenverfassung §4, Abs. 4